Wirtschaftsminister Pinkwart: Vertrauensschutz-Lösung hilft Solo-Selbstständigen, die Folgen der Krise abzumildern
Kulturministerin Pfeiffer-Poensgen: Unterstützung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler wird auf 32 Millionen Euro aufgestockt
Damit die NRW-Soforthilfe 2020 allen Kleinunternehmen in der Corona-Krise die erhoffte Unterstützung bringt, hat die Landesregierung eine schnelle, faire Vertrauensschutzlösung
entwickelt. Denn nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt. Damit
Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten
Zuschuss von insgesamt 2.000 Euro.
Die getroffene Regelung zur NRW-Soforthilfe gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die bis Ende April einen Antrag gestellt haben. Mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 27
Millionen Euro wird zudem die Unterstützung für freischaffende Künstler ausgeweitet: Das Mitte März aufgelegte Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur- und Wissenschaft wird auf 32
Millionen Euro aufgestockt. Bis zu 13.000 weitere Kulturschaffende erhalten damit einen Zuschuss für den Lebensunterhalt von 2.000 Euro für die Monate März und April.
Kulturministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen: "Mit der heutigen Entscheidung haben wir als Land eine faire Lösung für viele freischaffende Künstlerinnen und Künstler gefunden, die von den
Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Es war mir persönlich ein besonderes Anliegen, dass wir die Vielzahl an Kulturschaffenden, die bisher bei unserem MKW-Programm nicht zum
Zuge gekommen sind, nicht im Stich lassen. Deshalb stocken wir unser Programm auf rund 32 Millionen Euro auf und bieten gleichzeitig als Land im Rahmen der NRW-Soforthilfe jenen
Antragsstellern einen Vertrauensschutz, die bis Ende April die NRW-Soforthilfe für ihren Lebensunterhalt beantragt haben."
Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: "Die Bundesländer haben sich beim Bund nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die von der Krise hart getroffenen Solo-Selbstständigen
Teile der Soforthilfe auch zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen können. Die Bundesregierung ist dieser parteiübergreifenden Forderung der Länder bedauerlicherweise nicht
gefolgt. Ich freue mich, dass wir mit der NRW-Vertrauensschutz-Lösung den Solo-Selbstständigen helfen, die Folgen der Krise abzumildern. Sie ist zugleich eine Anerkennung der
unternehmerischen Leistung und Wertschätzung dieser Berufsgruppe."
Die Regelungen im Überblick:
Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig
zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie
bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben. Nicht
gewährt wird dieser indirekte Zuschuss des Landes auch, wenn sie bereits eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler
erhalten haben.
Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler:
Antragsberechtigte, die bereits einen Antrag gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren
Lebensunterhalt in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der
Grundsicherung bezogen haben. Auch die Unterstützung für jene Antragssteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal 2.000 Euro erhöht.
Mit der Corona-Soforthilfe hat die Landesregierung seit dem Start Ende März bereits fast 400.000 Unternehmen unbürokratisch finanzielle Unterstützung gewähren können. Insgesamt zahlten Land und
Bund 4,07 Milliarden Euro aus. 86 Prozent der Antragssteller waren Selbstständige und Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern. 15.000 Anträge wurden abgelehnt.
Unterstützungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler
Das am 20. März als Überbrückungshilfe angelaufene Sonderförderprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft in Höhe von 5 Mio. Euro ist inzwischen ausgeschöpft. An einer Folgelösung wird derzeit gearbeitet. Unterstützungsmöglichkeiten sind weiterhin durch Programme von Bund und Ländern gegeben.
WEITERE UNTERSTÜTZUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR KULTURCHAFFENDE IN NORDRHEIN-WESTFALEN
Um freischaffende Künstlerinnen und Künstler in der Corona-Krise bis zum Anlaufen der umfassenden Bundes- und Landesprogramme schnell und wirkungsvoll zu unterstützen, hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) bereits am 20. März ein Sonderförderprogramm in Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro aufgelegt. Diese unbürokratische Unterstützung hat in der nordrhein-westfälischen Kulturszene großen Anklang gefunden: Mehr als 17.000 Anträge sind eingegangen und die zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von fünf Millionen Euro sind inzwischen aus dem Haushalt des Kulturministeriums vollständig abgerufen (Stand: 9. April 2020) und an Betroffene ausgezahlt worden. Mit dem Anlaufen der großen staatlichen Hilfsprogramme stehen freiberuflichen Künstlerinnen und Künstlern in Nordrhein-Westfalen nun inzwischen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung, vor allem die Corona-Soforthilfe für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen der Bundesregierung. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt.
CORONA-SOFORTHILFE DER BUNDESREGIERUNG FÜR SOLO-SELBSTÄNDIGE UND KLEINE UNTERNEHMEN
Wer ist antragsberechtigt?
Solo-Selbständige und kleine Unternehmen sowie freiberuflich tätige Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffende.
Welche Art von Unterstützung?
Finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Damit können insbesondere laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc. – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können im Rahmen dieses Programms eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro für drei Monate erhalten.
Alle Informationen rund um die Corona-Hilfen der Bundesregierung für Künstlerinnen und Künstler finden Sie unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler-und-kreative-1732438
Wo kann der Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt werden?
Sie können Anträge für die Corona-Soforthilfe direkt und digital beim NRW-Wirtschaftsministerium unter https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie Mittel aus diesem Programm ausschließlich online beantragt werden können. Die Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Hier finden Sie zudem eine hilfreiche Zusammenstellung von Informationen zu häufig gestellten Fragen zum Programm: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.
GRUNDSICHERUNG
Kulturschaffende, denen durch die aktuelle Krise das Einkommen wegbricht, können zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von Seiten des Bundes vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung erhalten. Wer zwischen 1. März und 30. Juni 2020 Corona-bedingt einen Antrag auf Grundsicherung stellt, für den gelten erleichterte Zugangsvoraussetzungen. Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Die Unterkunftskosten werden für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt regelmäßig unberücksichtigt. Für die Beantragung der Leistungen stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit vereinfachten Antragsformulare zur Verfügung, die Sie unter dem folgenden Link finden: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Kurzarbeitergeld
Der Bund hat kurzfristig Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Insoweit verweisen wir auf folgenden Link: www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus. Auch Kultureinrichtungen wird empfohlen, sich dazu an die für sie zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Arbeitslosengeld für freiberufliche Künstlerinnen und Künstler
Freiberufliche Künstler/innen haben als Selbständige grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Sofern sie dies getan haben und die Voraussetzungen (Anwartschaftszeit von 6 Monaten) erfüllen, erhalten sie Leistungen als „Arbeitslosengeld I“. Der Antrag kann online gestellt werden. www.arbeitsagentur.de/antrag-arbeitslosengeld/.
Künstlersozialkasse
Einnahmeneinbußen sollten sofort bei der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Damit sinken auch monatliche Beitragszahlungen.
Die Künstlersozialkasse ist unbürokratisch bereit, fällige Beiträge zu stunden oder Voraussetzungen für Beitragsabsenkungen abzusenken.
www.kuenstlersozialkasse.de
VERFAHRENSERLEICHTERUNGEN BEI FÖRDERUNGEN
Neben der Soforthilfe schaffen Anpassungen in den regulären Förderverfahren Sicherheit für die Kultureinrichtungen und –akteure. Grundsätzlich gilt dabei: Die bereits bewilligten bzw. derzeit noch in Prüfung befindlichen Förderungen (Stichtag: 15. März 2020) im Gesamtvolumen von mehr als 120 Millionen Euro werden in jedem Falle ausgezahlt – auch dann, wenn die Veranstaltungen und Projekte aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben werden müssen. Zusätzliche Ausnahmeregelungen sollen Veranstalter und Einrichtungen finanziell wie zeitlich entlasten: So können etwa Ausfallkosten, die durch Absagen entstehen, als zuwendungsfähige Ausgaben im Rahmen der Förderungen anerkannt werden sowie die üblicherweise bei der Verwendung von Fördermittel geltenden zwei-Monats-Fristen gelockert werden.