ÜBERNOMMEN VON DER

Soforthilfen des Bundes und der Länder und Künstlersozialversicherung

Die durch das Soforthilfeprogramm des Bundes gezahlten Zuschüsse dienen der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. U. a. laufende Betriebskosten können mit diesem Zuschuss bedient werden, wie zum Beispiel gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen. Kosten des privaten Lebensunterhalts können nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Wir weisen hierzu auf die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hin. Zunehmend wird die Frage gestellt, ob die Soforthilfe als Arbeitseinkommen an die Künstlersozialkasse gemeldet werden muss. Aus den Hinweisen des BMWi ergibt sich u. a. Folgendes:

 

"Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig."

 

Danach handelt es sich bei den im Rahmen der Soforthilfe ausgezahlten Zuschüssen an selbständige Künstler*innen und Publizist*innen in der Regel um mittelbare Einnahmen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Sie sind als solche steuerlich zu berücksichtigen. Nach dem Sinn und Zweck der Soforthilfe entsprechen die Zuschüsse ihrer Höhe nach den anfallenden Betriebsausgaben. Im Ergebnis erhöht damit der Zuschuss des Bundes nicht unmittelbar den Gewinn und damit das an die KSK zu meldende Arbeitseinkommen. Mittelbar kann sich der Zuschuss aber auf das Jahresergebnis auswirken, weil mit ihm die Betriebskosten de facto gemindert werden können.

 

Vereinfachtes Rechenbeispiel:

Gesamtbetriebseinnahmen 2020 = 36.000 € 

• Einnahmen 1. und 4. Quartal = 4.000 € x 6 = 24.000 €

• Einnahmen im 3. Quartal = 2.000 € x 3 = 6.000 €

• Zuschuss des Bundes (Soforthilfe mangels Einnahmen im 2. Quartal) = 6.000 €

Betriebsausgaben 2020 = 24.000 €

• Monatlich 2.000 € (unverändert) x 12 = 24.000 €

Steuerlicher Gewinn 2020 (Arbeitseinkommen) = 36.000 € abzüglich 24.000 €

= Einkünfte aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit = 12.000 €

 

Entsprechendes gilt für die Soforthilfen der Bundesländer.

 

Hinweis: Im Zusammenhang mit der Beantragung der Soforthilfe der Länder wurde teilweise ein Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse gefordert. Dieser Nachweis kann z. B. durch die sogenannte Beitragsmitteilung (Berechnung der Höhe des Beitrages), die im Januar 2020 von der Künstlersozialkasse ausgestellt wurde, geführt werden. Es ist in der Regel nicht erforderlich, eine gesonderte Bescheinigung über die bestehende Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse anzufordern.